Rechtsprechung
BGH, 09.07.1953 - IV ZR 12/53 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1953, 1589 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (2)
- RG, 06.12.1928 - VI 229/28
1. Kann ohne genaue Feststellung der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen …
Auszug aus BGH, 09.07.1953 - IV ZR 12/53
An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 123, 6; 170, 281) ist festzuhalten.Nur wenn es sich um nicht konnexe Forderungen handelt, die zur Aufrechnung gegenüber stehen, kann auch im Grundurteil ein Vorbehalt nach § 302 ZPO gemacht werden (RGZ 123, 6; 170, 281).
Diese Prüfung muß schon im Verfahren über den Grund vorgenommen werden, denn dort sind alle Einwendungen zu erledigen, die den Grund des Anspruchs betreffen (vgl. RGZ 123, 6 mit weiteren Nachweisen und RGZ 170, 281 f).
- RG, 15.01.1943 - VII 104/42
1. Welche Rechtsfolgen hat es, wenn jemand den Rechtsschein entstehen läßt, ein …
Auszug aus BGH, 09.07.1953 - IV ZR 12/53
An der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 123, 6; 170, 281) ist festzuhalten.Nur wenn es sich um nicht konnexe Forderungen handelt, die zur Aufrechnung gegenüber stehen, kann auch im Grundurteil ein Vorbehalt nach § 302 ZPO gemacht werden (RGZ 123, 6; 170, 281).
Diese Prüfung muß schon im Verfahren über den Grund vorgenommen werden, denn dort sind alle Einwendungen zu erledigen, die den Grund des Anspruchs betreffen (vgl. RGZ 123, 6 mit weiteren Nachweisen und RGZ 170, 281 f).
- BGH, 11.11.1953 - II ZR 242/52
Grundurteil bei Aufrechnung
Der abweichenden Rechtsprechung des Reichsgerichts und der Auffassung des BGH in NJW 1953, 1589 wird nicht beigetreten.Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 9. Juli 1953 - IV ZR 12/53 - (NJW 1953, 1589) unter Hinweis auf die Rechtsprechung des RG in RGZ 123, 6 und RGZ 170/281 ausgesprochen, daß im Verfahren über den Grund eine genaue Prüfung der Klageforderung und der Gegenforderung selbst dann vorgenommen werden müsse, wenn schon feststehe, dass der Klaganspruch auch nach Abzug der Gegenforderung jedenfalls in irgendwelcher Höhe bestehe.
- OLG Brandenburg, 05.02.2013 - 6 U 5/12
Sukzessivlieferungsvertrag nach UN-Kaufrecht: Verfahrensaussetzung wegen …
1.3) Bei dieser Sachlage, bei der Entscheidungsreife nur hinsichtlich des Grundes besteht, ist es in kombinierter Anwendung von § 304 und § 302 ZPO möglich, ein Grund- und Vorbehaltsurteil zu erlassen, mit dem sowohl die Höhe der Klageforderung als auch die Gegenforderung dem Nachverfahren vorbehalten werden (vgl. BGH, Urteil v. 09.7.1953, IV ZR 12/53, BGH LM § 304 ZPO Nr. 6; OLG Hamm, Urteil v. 04.05.2006, 24 U 69/05, BauR 2007, 1783;… Münch/Komm-ZPO/Musielak, 4. Aufl. § 304 Rn. 20;… Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. § 304 Rn. 31;… Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl. § 304 Rn. 8). - BGH, 10.12.1954 - V ZR 87/53
Rechtsmittel
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in Abweichung von der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 123, 6; 170, 281) und der des IV. Zivilsenats (Urteil vom 9. Juli 1953 - IV ZR 12/53 = NJW 1953, 1589) ausgesprochen, die Klagforderung könne bei Aufrechnung des Beklagten mit rechtlich zusammenhängenden Gegenforderungen auch ohne deren Erledigung dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt werden, wenn sie jedenfalls zu einem Betrage anzuerkennen sei, der die zur Aufrechnung gestellten Forderungen übersteigt (BGHZ 11, 63).